Was ist das RVG?
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist ein Bundesgesetz aus dem Jahr 2004 und regelt die Vergütung der in Deutschland tätigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. In vielen Mandaten bildet das RVG den gesetzlichen Ausgangspunkt der Vergütung. Abweichende Vergütungsvereinbarungen nach § 3a RVG sind jedoch möglich. Für bestimmte außergerichtliche Beratungen, Gutachten und Mediationsleistungen ist zudem § 34 RVG besonders zu beachten. Das RVG löste die frühere Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) ab und enthält zwei zentrale Bestandteile:
- den Gesetzestext mit grundlegenden Regelungen (u. a. §§ 1 - 60 RVG),
- das Vergütungsverzeichnis (VV) als Anlage 1 mit allen konkreten Gebührentatbeständen - durchnummeriert von 1000 bis etwa 7008.
Das RVG gilt automatisch für jedes Mandat, sofern nicht ausdrücklich eine abweichende Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG geschlossen wird (mehr dazu hier). Für die meisten Mandanten im Steuer- und Zivilrecht ist das RVG also der Normalfall.
Streitwert - woran sich alles orientiert
Die Höhe anwaltlicher Gebühren bemisst sich nach dem Gegenstandswert (auch: Streitwert). Das ist der Geldwert der Sache, um die es geht - bei einer Forderung der Forderungsbetrag, bei einem Steuerstreit die strittige Steuer, bei einem Kündigungsschutzprozess drei Bruttomonatsgehälter, und so weiter.
Zu jedem Streitwert gehört eine Basisgebühr (der sogenannte 1,0-Satz), abgelesen aus einer gesetzlichen Tabelle. Alle weiteren Gebühren sind Vielfache dieser Basisgebühr.
| Streitwert bis … | 1,0-Gebühr | 1,3-Gebühr | 1,6-Gebühr |
|---|---|---|---|
| 5.000 € | 334,00 € | 434,20 € | 534,40 € |
| 10.000 € | 614,00 € | 798,20 € | 982,40 € |
| 25.000 € | 883,00 € | 1.147,90 € | 1.412,80 € |
| 45.000 € | 1.271,00 € | 1.652,30 € | 2.033,60 € |
| 100.000 € | 1.868,00 € | 2.428,40 € | 2.988,80 € |
Auszug. Tabellenwerte nach KostRÄG 2021 (Kostenrechtsänderungsgesetz, geltend seit 01.01.2021). Die vollständige Gebührentabelle finden Sie in Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG.
Die drei wichtigsten Gebührentatbestände
Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG)
Entsteht, wenn der Anwalt außergerichtlich für den Mandanten tätig wird - typisch bei Einspruchsverfahren gegen einen Steuerbescheid, bei Vertragsverhandlungen oder Forderungsschreiben. Der Gebührensatz liegt zwischen 0,5 und 2,5, die Regelgebühr beträgt 1,3 (sogenannte Schwellengebühr). Höhere Sätze als 1,3 sind nur zulässig, wenn die Tätigkeit nach § 14 RVG besonders umfangreich oder schwierig war.
Praktisch wichtig: Die anwaltliche Bestimmung des Gebührensatzes nach § 14 RVG ist gerichtlich nur dann zu korrigieren, wenn sie um mehr als 20 % unbillig überhöht ist (BGH VIII ZR 323/11; BGH IX ZR 197/14). Anders gesagt: Eine 1,5-Geschäftsgebühr ist auch dann praktisch nicht mehr justiziabel, wenn 1,3 sachlich richtiger gewesen wäre. Erst Sätze über 1,5 lassen sich gerichtlich angreifen.
Verfahrensgebühr (Nr. 3100, 3200, 3506 VV RVG)
Entsteht, wenn der Anwalt im gerichtlichen Verfahren tätig wird - also z. B. Klage einreicht, im Berufungs- oder Revisionsverfahren auftritt. Typische Sätze:
- 1,3 in erster Instanz (Nr. 3100 VV RVG),
- 1,6 in Berufung, Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde (Nr. 3200 bzw. 3506 VV RVG),
- reduziert auf 1,1, wenn das Mandat vor Einreichung der Rechtsmittelbegründung endet (Nr. 3201 bzw. 3207 VV RVG - dazu unten mehr).
Terminsgebühr (Nr. 3104, 3202 VV RVG)
Entsteht zusätzlich zur Verfahrensgebühr, wenn der Anwalt einen gerichtlichen Termin wahrnimmt oder außergerichtlich über Lösungen verhandelt. Satz in erster Instanz: 1,2.
In einem vollständigen erstinstanzlichen Zivilprozess entstehen regelmäßig 2,5 Gebühren: 1,3 Verfahrensgebühr + 1,2 Terminsgebühr. Dazu kommt ggf. eine vorgerichtliche Geschäftsgebühr - aber die wird nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG zur Hälfte angerechnet.
Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG
Hat der Anwalt vorgerichtlich eine Geschäftsgebühr verdient (z. B. im außergerichtlichen Einspruchsverfahren) und wird er danach im gerichtlichen Verfahren tätig, ordnet das Gesetz eine Anrechnung an:
„Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 entsteht, wird diese Gebühr zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet."
Praktisch bedeutet das: Eine 1,3-Geschäftsgebühr reduziert die nachfolgende Verfahrensgebühr um 0,65. Eine 1,5-Geschäftsgebühr oder höher reduziert sie um 0,75 (Kappungsgrenze). Diese Anrechnung erfolgt zwingend, wenn Gegenstand und Auftraggeber identisch sind - und wird in der Praxis häufig „vergessen".
Die Anrechnung gilt nur im Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant. Der Erstattungsanspruch des Mandanten gegenüber Dritten (unterlegener Prozessgegner, eigene Rechtsschutzversicherung) bleibt davon unberührt - der Mandant kann beide Gebühren in voller Höhe erstattet verlangen, der Anwalt erhält im Innenverhältnis aber nur den um die Anrechnung gekürzten Betrag (BGH IX ZR 78/12 v. 7. März 2013). Im Streit mit der Rechtsschutzversicherung ist das die zentrale Information.
Prüfen Sie jede Schlussrechnung daraufhin, ob eine vorangegangene Geschäftsgebühr korrekt auf die Verfahrensgebühr angerechnet wurde. Gerade bei Kanzleien, die denselben Fall erst außergerichtlich und dann gerichtlich bearbeitet haben, ist das die häufigste Fehlerquelle - oft um 500 bis 1.000 €.
Reduktion bei vorzeitiger Beendigung
Endet ein Mandat, bevor der Anwalt die zentralen Sachanträge gestellt oder eine Rechtsmittelbegründung eingereicht hat, reduziert sich die Verfahrensgebühr. Die relevanten Normen sind:
- Nr. 3101 VV RVG für erstinstanzliche Verfahren: Reduktion von 1,3 auf 0,8.
- Nr. 3201 VV RVG für Berufungs-/Beschwerdeverfahren: Reduktion von 1,6 auf 1,1.
- Nr. 3207 VV RVG für Revisions- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beim BFH sowie für BGH-Revisionen: Reduktion von 1,6 auf 1,1.
- Nr. 3513 VV RVG für die Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH in Zivilsachen: ebenfalls Reduktion auf 1,1, aber eigene Vorschrift.
Diese Reduktion greift automatisch, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Der BGH hat mehrfach klargestellt: Solange keine Rechtsmittelbegründung vorliegt, ist die volle 1,6-Verfahrensgebühr nicht entstanden, sondern nur die reduzierte Fassung (BGH v. 30.09.2014, XI ZB 21/13; BGH v. 23.10.2013, V ZB 143/12).
Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH, Streitwert 45.000 €. Der Anwalt legt die NZB fristwahrend ohne Begründung ein und das Mandat endet danach.
Falsch: 1,6 × 1.271 € = 2.033,60 €
Richtig (Nr. 3207 VV RVG): 1,1 × 1.271 € = 1.398,10 €
Differenz: 635,50 € netto / 756,25 € brutto
Auslagen und Pauschalen
Neben den Gebühren rechnet der Anwalt Auslagen ab. Die wichtigsten:
- Nr. 7002 VV RVG - Post- und Telekommunikationspauschale: 20 € pro Angelegenheit (nicht pro Jahr!), maximal 20 % der Gebühren.
- Nr. 7000 VV RVG - Dokumentenpauschale: 0,50 € für die ersten 50 Seiten, danach 0,15 €.
- Nr. 7003 - 7006 VV RVG - Reisekosten: PKW-Pauschale 0,42 €/km (Nr. 7003), Tage- und Abwesenheitsgeld nach Nr. 7005: bis 4 h: 30 €; 4-8 h: 50 €; über 8 h: 80 €.
- Nr. 7008 VV RVG - Umsatzsteuer: 19 % auf Nettobeträge.
Eine Sekretariatspauschale kennt das RVG nicht. Wird so etwas berechnet, liegt entweder eine (dann formwirksame) Vergütungsvereinbarung vor oder die Position ist unzulässig.
Rechnung in 10 Minuten prüfen
So gehen Sie Schritt für Schritt vor, um eine RVG-Rechnung nachzurechnen:
- Streitwert prüfen. Stimmt er mit dem tatsächlichen Verfahrenswert überein?
- Basisgebühr aus Tabelle ablesen. (1,0-Satz zum Streitwert, siehe oben.)
- Gebührensätze prüfen. Ist die 1,3 oder 1,6 gerechtfertigt - oder greift eine Reduktion nach Nr. 3101/3201/3207 VV RVG?
- Anrechnung prüfen. Gab es eine vorgerichtliche Geschäftsgebühr zum selben Gegenstand? Dann muss sie angerechnet sein (Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG).
- Doppelabrechnungen prüfen. Zwei Verfahrensgebühren in derselben Instanz sind unzulässig.
- Auslagen prüfen. Post-Pauschale maximal 20 € pro Angelegenheit, keine Phantasiepauschalen.
- USt prüfen. 19 % auf die Nettosumme.
Wenn die Rechnung nicht nach RVG, sondern nach einem Stundenhonorar geht, gilt die Vergütungsvereinbarung. Wenn Sie das Mandat bereits gekündigt haben, lesen Sie zu § 628 BGB weiter. Für konkrete Durchsetzungswege: RAK-Beschwerde, die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft (§ 191f BRAO) oder § 11 RVG-Prüfung beim Amtsgericht.