§ 4 · Wechsel

Den Anwalt wechseln - ohne Fehler.

8 Min Lesezeitaktualisiert 21.04.2026

Der Wechsel des Rechtsanwalts mitten im Verfahren ist ein sensibler Moment. Wer ihn falsch aufsetzt, zahlt doppelt - oder verliert Fristen. Diese Anleitung zeigt die sechs Schritte, die jede Hand­abgabe sauber durchziehen.

Wann lohnt sich der Wechsel?

Nicht jede Unzufriedenheit rechtfertigt einen Anwaltswechsel. Die Einarbeitung eines neuen Anwalts kostet Zeit und Geld. Trotzdem gibt es Situationen, in denen der Wechsel zwingend wird:

  • Fortgesetzte Untätigkeit trotz Fristen im Verfahren.
  • Kommunikationsausfall: Wochenlang keine Rückmeldung auf Anrufe oder E-Mails.
  • Vertrauensbruch: Verdacht auf Interessenkollision, Indiskretionen, unsauberes Verhalten.
  • Erkennbare fachliche Überforderung - typisch bei spezialisierten Fragen (Steuerrecht, Internationales Recht).
  • Streit über die Vergütung, wenn keine konstruktive Klärung absehbar ist.

Umgekehrt: Wenn das Verfahren in einem für Sie günstigen Zustand steht, der neue Anwalt aber alles neu einarbeiten müsste, lohnt sich der Wechsel oft nicht - es sei denn, der bisherige Anwalt ist objektiv pflichtvergessen.

Vor dem Wechsel - die drei wichtigsten Fragen

  1. Gibt es laufende Fristen? Wenn ja, welche und wann genau laufen sie? Ein Wechsel kurz vor Fristablauf ist riskant.
  2. Habe ich schon einen neuen Anwalt gefunden? Beauftragen Sie den neuen Anwalt vor der Kündigung des alten Mandats - sonst entsteht eine Lücke, in der niemand für Sie tätig ist.
  3. Welche Unterlagen liegen bei welchem Anwalt? Handakte, Originale, Korrespondenz, eventuelle Vollmachtsurkunden.
Tipp

Führen Sie das Erstgespräch mit dem neuen Anwalt am besten unter Vorlage der bisherigen Korrespondenz und der aktuellen Gebührenabrechnung. So kann der neue Anwalt gleich einschätzen, welche Tätigkeiten doppelt anfallen werden.

Die sechs Schritte des Wechsels

Neuen Anwalt beauftragen

Vollmacht unterschreiben, Mandatsvertrag abschließen, ggf. Vorschuss leisten. Der neue Anwalt meldet sich noch nicht nach außen - erst nach den nächsten Schritten.

Altes Mandat schriftlich kündigen

E-Mail reicht. Mit klarer Formulierung: „Hiermit kündige ich das Mandat mit sofortiger Wirkung." Bei vertragswidrigem Verhalten: Begründung mitschreiben (für § 628 BGB wichtig - siehe hier).

Vollmacht widerrufen

Wichtig: Die Mandatskündigung allein widerruft die Vollmacht nicht automatisch. Formulieren Sie zusätzlich: „Die erteilte Vollmacht wird hiermit widerrufen." So kann der alte Anwalt Sie nicht mehr gegenüber Gerichten und Behörden vertreten.

Achtung bei laufenden Gerichts­verfahren: Im Zivilprozess ist § 87 ZPO zu beachten. In Anwalts­prozessen wird das Erlöschen der Vollmacht gegenüber Gericht und Gegner regelmäßig erst mit Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts wirksam. Im finanz­gerichtlichen Verfahren ist gesondert zu prüfen, ob Vertretungs­zwang besteht oder Selbst­vertretung zulässig ist. Deshalb sollte ein Wechsel im laufenden Verfahren stets eng mit dem neuen Bevollmächtigten abgestimmt werden.

Handakten und Unterlagen anfordern

Per E-Mail oder schriftlich: „Ich bitte um Übersendung der vollständigen Handakte einschließlich aller Schriftsätze, Korrespondenz und sonstigen Unterlagen - gerne auch elektronisch per Dateiübertragung." Der Anwalt ist nach § 50 BRAO zur Herausgabe verpflichtet.

Gerichte und Behörden informieren

Der neue Anwalt meldet sich beim zuständigen Gericht oder bei der Behörde mit eigener Vollmacht. Parallel schreibt der alte Anwalt (oder Sie selbst) dort die Niederlegung des Mandats an. So entstehen keine Zustellungsfehler.

Schlussrechnung prüfen

Die Schlussrechnung der alten Kanzlei prüfen Sie nach den Grundsätzen aus RVG-Grundlagen. Bei Beanstandungen sofort schriftlich widersprechen, mit Fristsetzung und Verweis auf § 3207 VV RVG (Reduktion bei Beendigung) und ggf. § 628 BGB.

Wie hoch ist die Doppelbelastung?

Ein Anwaltswechsel verursacht im Grundsatz doppelte Kosten: Sowohl der alte als auch der neue Anwalt haben Anspruch auf ihre Gebühren. Die tatsächliche Doppelbelastung hängt aber vom Einzelfall ab:

  • Zivilrechtliches erstinstanzliches Verfahren: Der Nachfolger erhält nach Nr. 3100 VV RVG volle 1,3 Verfahrens­gebühr, auch wenn der Vorgänger bereits tätig war. Der Vorgänger bekommt je nach Stand 0,8 bis 1,3.
  • Bei vorzeitiger Beendigung vor Begründungseinreichung: Der Vorgänger bekommt nur 0,8 (erste Instanz) oder 1,1 (Berufung/Revision). Das reduziert die Doppelbelastung deutlich.
  • Bei Anwendung von § 628 Abs. 1 S. 2 BGB: Hat der Vorgänger durch vertragswidriges Verhalten die Kündigung veranlasst, entfällt sein Vergütungs­anspruch vollständig für die Leistungen, die für Sie nutzlos geworden sind. Er behält nur das, was Sie tatsächlich noch verwerten können (z. B. eine fristwahrende Einlegung der Beschwerde als solche).

Die Handakte - worauf Sie bestehen können

Nach § 50 BRAO hat der Mandant einen Anspruch auf Herausgabe der Handakte nach Mandatsende. Der Anspruch umfasst:

  • Alle Schriftsätze, die der Anwalt erstellt hat.
  • Die gesamte Korrespondenz (E-Mails, Briefe, Faxe).
  • Eingegangene Schreiben Dritter (Gerichte, Gegner, Behörden).
  • Urkunden, die der Mandant überlassen hat - im Original.

Nicht vom Anspruch umfasst sind interne Notizen und Vorbereitungsmaterialien des Anwalts. In der Praxis erhalten Sie heute meist eine elektronische Kopie per Dateitransfer (Dropbox-Link, Cloud-Upload) oder USB-Stick.

Zurückbehaltungsrecht?

Manche Kanzleien drohen mit einem Zurückbehaltungsrecht an den Akten, bis offene Honorare gezahlt sind. Das ist nach § 273 BGB grundsätzlich möglich - aber nur, wenn das Honorar unstreitig fällig ist. Ist die Forderung bestritten, besteht kein Zurückbehaltungs­recht. Zudem gilt: Originalurkunden und Unterlagen, die für das laufende Verfahren benötigt werden, sind nach der Rechtsprechung (BGH IX ZR 98/04) stets herauszugeben.

Muster: Kündigung und Aktenanforderung

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit kündige ich das mit Ihrer Kanzlei bestehende Mandat in der Angelegenheit [Aktenzeichen / Bezeichnung] mit sofortiger Wirkung.

Gleichzeitig widerrufe ich die Ihnen erteilte Vollmacht in vollem Umfang.

Ich bitte Sie, die vollständige Handakte einschließlich aller Schriftsätze, Korrespondenz und sonstigen Unterlagen binnen zwei Wochen zu übersenden - gerne elektronisch per Datei­übertragung an [E-Mail-Adresse] oder postalisch.

Ihre Schlussrechnung nach RVG erbitte ich zeitnah. Bitte beachten Sie hierbei insbesondere § 3201 / 3207 VV RVG (Reduktion bei vorzeitiger Beendigung).

Mit freundlichen Grüßen
Anschließend

Prüfen Sie die Schlussrechnung nach den Grundsätzen aus RVG-Grundlagen. Bei Beanstandungen: RAK-Beschwerde parallel zur schriftlichen Forderung. Erst im letzten Schritt Gerichts­verfahren.