Das Recht zur jederzeitigen Kündigung
Ein Anwaltsmandat ist zivilrechtlich ein Dienstvertrag über Dienste höherer Art. Für diese Vertragsart gilt § 627 Abs. 1 BGB:
„Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis […] ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete […] Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen."
Das bedeutet: Sie brauchen keinen Kündigungsgrund. Sie müssen keine Frist einhalten. Die Kündigung wirkt sofort - es reicht eine einseitige Erklärung, schriftlich (E-Mail genügt).
Nach § 627 Abs. 2 BGB darf die Kündigung nicht zur Unzeit erfolgen - sonst schulden Sie Schadensersatz. Unzeit heißt: Der Anwalt hat keine Möglichkeit, einen Nachfolger zu vermitteln, obwohl dringende Fristen laufen. In der Praxis: Kündigen Sie nicht drei Tage vor einer wichtigen Frist, ohne dass schon ein neuer Anwalt feststeht.
Abgrenzung zu § 626 BGB: Auch § 626 BGB (außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund) ist parallel anwendbar - mit dem entscheidenden Unterschied, dass dort eine 2-Wochen-Frist ab Kenntnis des Kündigungsgrundes gilt (§ 626 Abs. 2 BGB). § 627 BGB ist für Mandanten in aller Regel die günstigere Norm: keine Frist, kein Grund nötig.
§ 628 BGB - die entscheidende Vorschrift
Während § 627 BGB das Recht zur Kündigung regelt, regelt § 628 BGB die Folgen - und für Mandanten ist vor allem Absatz 1 Satz 2 wichtig:
„Hat er durch vertragswidriges Verhalten die Kündigung veranlasst, so hat er auf eine Vergütung insoweit keinen Anspruch, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben."
Zwei Voraussetzungen also, beide kumulativ:
- Der Anwalt hat vertragswidrig gehandelt.
- Die bisherigen Leistungen haben für den Mandanten kein Interesse mehr.
Was ist „vertragswidriges Verhalten"?
Die Rechtsprechung ist vergleichsweise streng. Nicht jede Unzufriedenheit reicht - es muss eine objektive Pflichtverletzung des Anwalts vorliegen. Typische anerkannte Fallgruppen:
- Untätigkeit trotz Fristen: Der Anwalt bearbeitet das Mandat nicht, obwohl sich Vorgänge anbahnen (z. B. Akteneinsichtsschreiben des Gerichts, Fristanläufe).
- Fehlende Kommunikation: Keine Reaktion auf Anrufe oder Schreiben des Mandanten über erhebliche Zeiträume.
- Fehlerhafte Beratung, wenn sie über einfache Fehlleistungen hinausgeht.
- Vertrauensbruch: Indiskretionen, Interessenkollision, unzureichende Aufklärung.
- Ungerechtfertigte Vorschussforderungen, die nicht mit dem tatsächlichen Aufwand korrespondieren.
Wichtig: Die bloße Unzufriedenheit mit der Höhe der Rechnung reicht nicht. Die Kündigung muss durch das Verhalten veranlasst sein - im Sinne eines erkennbaren Zusammenhangs zwischen Pflichtverletzung und Beendigungsentscheidung.
Kündigen Sie schriftlich und begründen Sie die Kündigung klar mit der Pflichtverletzung. Ohne schriftliche Begründung wird später schwerer nachzuweisen sein, dass die Kündigung gerade durch das vertragswidrige Verhalten veranlasst wurde.
Was heißt „kein Interesse mehr"?
Die zweite Voraussetzung von § 628 Abs. 1 S. 2 BGB ist oft die entscheidende: Die bisherigen Leistungen müssen für den Mandanten nutzlos geworden sein - das heißt, der neue Anwalt muss sie faktisch neu erbringen.
Beispiele aus der Rechtsprechung:
- Einarbeitung und Beratung, die der Nachfolger vollständig neu machen muss - fällt fast immer unter „kein Interesse" (BGH IX ZR 217/07).
- Recherche und Entwurfsarbeiten, die dem Mandanten nicht zur Verfügung gestellt wurden - entfallen.
- Fristwahrende Handlungen (z. B. fristwahrende Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde): Diese haben ein Restinteresse, weil sie die Frist für den Nachfolger offenhalten. Hier entfällt der Vergütungsanspruch nicht - aber auch nicht der volle Gebührensatz.
Fragen Sie sich konkret: Muss mein neuer Anwalt diese Tätigkeit vollständig wiederholen? Wenn ja, hat die ursprüngliche Leistung infolge der Kündigung kein Interesse mehr - und der Vergütungsanspruch insoweit entfällt.
§ 628 Abs. 2 BGB - Schadensersatz auch in die Gegenrichtung
Wichtig zu wissen: § 628 BGB wirkt in beide Richtungen. Wenn nicht der Anwalt, sondern der Mandant durch vertragswidriges Verhalten den Anwalt zur Kündigung zwingt (z. B. völlige Verweigerung der Mitwirkung, ausstehende Vorschüsse über sehr lange Zeiträume, Unzumutbarkeit der Fortsetzung), kann der Anwalt nach § 628 Abs. 2 BGB Schadensersatz fordern - typischerweise in Höhe des entgangenen Honorars.
Praktisch bedeutet das für Mandanten: Wer das Mandat aktiv beschädigt und damit den Anwalt zur Kündigung treibt, sollte nicht damit rechnen, durch eine Kündigung „aus wichtigem Grund" automatisch besser dazustehen. Die Beweislast für vertragswidriges Verhalten liegt zunächst bei demjenigen, der sich darauf beruft.
Die Rechtsfolge - was bekommen Sie zurück?
Ist § 628 Abs. 1 S. 2 BGB einschlägig, entfällt der Vergütungsanspruch des Anwalts insoweit, als die Leistungen nutzlos sind. Konkret:
- Bereits gezahlte Vorschüsse können zurückgefordert werden - präzise über § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB (Wegfall des Rechtsgrundes für die geleisteten Vorschüsse durch nachträglichen Wegfall der Vergütungsforderung).
- Der Rückzahlungsanspruch umfasst auch die in den Vorschüssen enthaltene Umsatzsteuer.
- Bei Teil-Nutzlosigkeit erfolgt eine anteilige Reduktion.
Die Darlegungs- und Beweislast trägt zunächst der Anwalt - er muss konkret aufzeigen, welche Leistungen für den Mandanten noch nutzbar sind. Erst wenn er das getan hat, muss der Mandant die Nutzlosigkeit dieser Teile widerlegen.
Wichtige BGH-Urteile
- BGH IX ZR 217/07: Einarbeitung des Anwalts entfällt bei Kündigung aus wichtigem Grund.
- BGH IX ZR 36/10: Darlegungs- und Beweislast beim Anwalt.
- BGH IX ZR 152/13: Auch Vorschüsse sind rückzahlungspflichtig, soweit die entsprechenden Leistungen nutzlos geworden sind.
- BGH IX ZR 169/10: Die Nutzlosigkeit ist aus Sicht des Mandanten zu beurteilen - nicht objektiv abstrakt.
- BGH IX ZR 9/16: Konkretisiert das „Interesse"-Kriterium und die Darlegungslast bei Mandatskündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens.
Wie diese BGH-Linie konkret in einer Schlussabrechnung wirkt, zeigt der dokumentierte Fallbericht (NZB BFH, Steueranwalt Taunusstein/Wiesbaden).
Vorgehen in der Praxis
- Dokumentieren Sie das vertragswidrige Verhalten möglichst vor der Kündigung - E-Mails, Telefonnotizen, unbeantwortete Rückrufe.
- Setzen Sie eine Frist mit konkreter Aufforderung (nicht zwingend erforderlich, stärkt aber Ihre Position): „Bitte bearbeiten Sie die Akteneinsicht des Finanzgerichts bis XX.XX.".
- Kündigen Sie schriftlich mit klarer Begründung - E-Mail genügt, aber speichern Sie sie ab.
- Fordern Sie die Handakten an sowie alle Schriftsätze und Korrespondenz in elektronischer Form.
- Beauftragen Sie zeitnah einen neuen Anwalt, bevor Fristen laufen (Anleitung).
- Fordern Sie überzahlte Vorschüsse zurück - schriftlich, mit klarer Fristsetzung und Verweis auf § 628 Abs. 1 S. 2 BGB.
Die Kündigung aus wichtigem Grund und die Argumentation mit § 628 BGB entbinden Sie nicht davon, die korrekte Höhe des bereits entstandenen Honorars zu prüfen. Auch ohne § 628 BGB gilt: Gebühren, die nie entstanden sind (z. B. die 1,6 statt 1,1 Verfahrensgebühr bei vorzeitiger Beendigung), dürfen nicht abgerechnet werden.
Für die zivilrechtliche Durchsetzung der Rückforderung bietet sich neben der Klage die kostenfreie Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft (§ 191f BRAO) an - sie kann zudem die Verjährung Ihrer Forderung hemmen.