Was die BRAO unter „anständiger Berufsausübung" versteht
Bevor man eine Aufsichtsbeschwerde einreicht, lohnt der Blick auf das, woran sich Anwältinnen und Anwälte messen lassen müssen. Das deutsche Anwaltsrecht ist hier ungewöhnlich klar formuliert.
„Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat sich der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen." - § 43 BRAO
„Der Rechtsanwalt ist unabhängiges Organ der Rechtspflege [...]. Er übt seinen Beruf frei, selbstbestimmt und unreglementiert aus, soweit Gesetz oder Berufsordnung ihn nicht anders binden." - § 1 BRAO
Das Bundesverfassungsgericht hat den Begriff verschärft: Der Anwalt ist „Treuhänder seiner Partei" (BVerfG, NJW 1988, 191). Diese Treuhänderstellung gilt ganz besonders dort, wo der Mandant in einer rechtlichen oder wirtschaftlichen Notlage ist - etwa in einer drohenden Steuerstrafsache, kurz vor Ablauf einer letzten Rechtsmittelfrist, oder in der Nichtzulassungsbeschwerde-Instanz beim Bundesgerichtshof oder Bundesfinanzhof, wo eine zweite Chance praktisch ausgeschlossen ist.
- Vorschüsse stehen in nachvollziehbarem Verhältnis zur tatsächlich zu erbringenden Tätigkeit - nicht zur möglichen Notlage des Mandanten.
- Eine Stundenaufstellung wird auf Anforderung zeitnah übermittelt, nicht zurückgehalten.
- Schlussrechnungen lassen sich anhand der eigenen Zeitaufzeichnung der Kanzlei rechnerisch nachvollziehen.
- Beanstandungen werden inhaltlich beantwortet - nicht ausgesessen.
- Eine Korrektur sachlich begründet beanstandeter Positionen erfolgt ohne Aufforderung durch eine Aufsichtsbehörde.
Wer die obigen Punkte als selbstverständlich liest, erkennt, dass Beschwerden bei der Rechtsanwaltskammer in der Regel nicht aus formellen, sondern aus sehr menschlichen Gründen entstehen: weil eine dieser Selbstverständlichkeiten nicht eingehalten wurde.
Wer landet eigentlich bei einem Steuerstrafrecht-Anwalt?
Die Mandantschaft im Steuer- und Steuerstrafrecht ist eine besondere. Sie kommt nicht aus Neugier in die Kanzlei, sondern unter Druck:
- Der mittelständische Unternehmer mit Betriebsprüfung und Hinzuschätzung in fünf- oder sechsstelliger Höhe.
- Der Selbstständige, dem ein Steuerstrafverfahren droht und damit auch das Ende seiner gewerberechtlichen Zuverlässigkeit.
- Der Erbe, dem das Finanzamt nachträglich Schenkungen oder Zinsen aus dem Ausland zurechnet und der ohne Einigung in die Privatinsolvenz schliddert.
- Der Mandant in der letzten Tatsachen- oder Rechtsmittelinstanz, weil sein bisheriger Anwalt eine Frist verpasst oder einen entscheidenden Fehler gemacht hat.
Diesen Menschen ist eines gemeinsam: Sie kommen nicht freiwillig, sondern weil sie müssen. Sie sind in einer wirtschaftlichen oder existenziellen Lage, in der sie die Wahl des Anwalts kaum frei treffen können - Spezialisten gibt es wenige, die Zeit ist knapp, der Druck enorm. Genau diese Konstellation macht die Mandantschaft besonders verletzbar - und den Anwalt zum maßgeblichen Verantwortungsträger.
Das ist keine moralische Floskel. Es ist die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das in Anwaltsverfahren immer wieder betont hat: Wer als Anwalt eine besondere Vertrauensstellung innehat, darf diese nicht zum eigenen Vorteil gegen den Mandanten wenden (BVerfG NJW 2003, 2520; NJW 1985, 1149).
Selbstprüfung: Sieben Fragen, bevor eine Schlussabrechnung das Haus verlässt
Mit den Pfeil-Buttons rechts und links durch die Karten navigieren - am Handy auch wischen.
Wer alle sieben Fragen mit gutem Gewissen beantworten kann, hat keine RAK-Beschwerde zu fürchten. Wer bei einer der Fragen zögert, hat in aller Regel die Antwort schon. Eine stille Korrektur an den Mandanten - mit zweizeiligem Begleitschreiben und einer Überweisung - macht jede Aufsichtsbeschwerde gegenstandslos.
Was ist die Rechtsanwaltskammer?
Jeder zugelassene Rechtsanwalt ist Pflichtmitglied in einer Rechtsanwaltskammer (RAK). Die Kammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und üben - nach §§ 73 ff. der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) - die berufsrechtliche Aufsicht über ihre Mitglieder aus. Es gibt 28 regionale Kammern in Deutschland, organisiert nach OLG-Bezirken.
Zuständig ist die Kammer am Kanzleisitz des betroffenen Anwalts. Die wichtigsten für steuerrechtliche Mandate:
- RAK Frankfurt am Main - u. a. für Kanzleien in Hessen (Frankfurt, Wiesbaden, Taunusstein, Offenbach).
- RAK Düsseldorf - OLG-Bezirk Düsseldorf.
- RAK Köln - OLG-Bezirk Köln (u. a. Aachen, Bonn).
- RAK München - OLG-Bezirk München.
- RAK Berlin - Berlin.
- RAK Hamburg - Hamburg.
Die genaue Zuordnung finden Sie auf der Website der Bundesrechtsanwaltskammer. Konkret zur RAK Frankfurt: Konkreter Fallbericht zur RAK Frankfurt - Honorarstreit mit Steueranwalt aus Taunusstein.
Was kann die RAK - und was nicht?
Die Kammer kann:
- Den betroffenen Anwalt zur Stellungnahme auffordern.
- Bei Verstößen gegen das Berufsrecht Rügen aussprechen (§ 74 BRAO).
- Bei schwereren Verstößen ein anwaltsgerichtliches Verfahren vor dem Anwaltsgericht (§§ 92 ff. BRAO) einleiten, das bis zur Ausschließung aus der Anwaltschaft führen kann (§§ 113 ff. BRAO). Verfolgungsverjährung: 5 Jahre (§ 115 BRAO); für die Rüge nach § 74 BRAO ebenfalls 5 Jahre (§ 74 Abs. 3 BRAO).
- Einen Vermittlungsversuch in Gebührenfragen durchführen.
Die Kammer kann nicht:
- Überzahlte Honorare zurückholen - dafür brauchen Sie ein Zivilverfahren oder eine § 11 RVG-Prüfung beim Amtsgericht.
- Rechnungen selbst verbindlich korrigieren.
- In laufenden Verfahren die Rechtsposition der Kanzlei bewerten.
Die RAK-Beschwerde wirkt indirekt: Sie zwingt die Kanzlei zu einer Stellungnahme gegenüber der Aufsichtsbehörde. Für viele Anwälte ist das unangenehmer als ein Gerichtsverfahren - und sie werden oft plötzlich gesprächsbereit, nachdem sie auf Mandantenanfragen wochenlang nicht reagiert haben.
Wann lohnt sich eine Beschwerde?
Typische Anlässe für eine RAK-Beschwerde:
- Verletzung der Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung nach § 43 BRAO (Untätigkeit, fehlende Kommunikation).
- Verletzung des Berufs- und Standesrechts nach der Berufsordnung (BORA).
- Verstoß gegen zwingendes Gebührenrecht - insbesondere Doppelabrechnungen, ungerechtfertigte Gebührenansätze, fehlende Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG.
- Verletzung der Aktenherausgabepflicht nach § 50 BRAO.
- Verstöße gegen das Werberecht (§ 43b BRAO - z. B. irreführende Angaben in Rezensionen oder auf der Kanzlei-Website).
Wie formuliert man die Beschwerde?
Die Beschwerde ist formfrei - ein Brief oder eine E-Mail reicht. Dennoch gilt: Wer eine ernsthafte Beschwerde führt, erhöht seine Erfolgsaussichten erheblich durch klare Struktur und vollständige Belege.
Aufbau einer wirksamen Beschwerde
- Kopf: Ihre Anschrift, Datum, Adressat (RAK mit Postanschrift).
- Betreff: „Beschwerde gegen Rechtsanwalt [Name], [Kanzleisitz] - Kanzlei-Aktenzeichen [xy]".
- Sachverhalt: Chronologisch, mit Daten und Belegen, ohne Emotion. Jede Behauptung mit Anlageverweis.
- Rechtliche Einordnung: Welche Berufspflicht wird verletzt? (§ 43 BRAO, § 50 BRAO, Berufsordnung, Gebührenrecht.)
- Bitte: Formelle Aufforderung zur Einleitung des Aufsichtsverfahrens und zur Unterrichtung über das Ergebnis.
- Anlagen: Alle relevanten Dokumente nummeriert beifügen.
Der Ton sollte sachlich und kühl bleiben. Die Kammer ist keine Beschwerdestelle für Frust - sie prüft Berufspflichtverletzungen. Je knapper und präziser Ihre Darstellung, desto ernster wird sie genommen.
Musterschreiben
[Datum]
Rechtsanwaltskammer [Stadt]
[Postanschrift]
Betreff: Beschwerde gegen Rechtsanwalt [Name, Kanzleisitz]
Kanzlei-Aktenzeichen: [xy]
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhebe ich Beschwerde gegen den im Betreff genannten Rechtsanwalt wegen Verletzung berufsrechtlicher Pflichten.
I. Sachverhalt
Am [Datum] schloss ich mit dem Betroffenen einen Mandatsvertrag über [Gegenstand, z. B. Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH, Streitwert 45.000 €]. Als Vorschuss leistete ich am [Datum] einen Betrag von [xy] €.
[Chronologische Darstellung, Pflichtverletzung konkret benennen.]
[Datum der Kündigung, Grund.]
[Schlussrechnung: Höhe, Beanstandungen.]
II. Rechtliche Würdigung
Das Verhalten stellt einen Verstoß gegen § 43 BRAO (Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung) dar, soweit [konkrete Ausführung]. Die Schlussrechnung verletzt zwingendes Gebührenrecht, insbesondere [Nr. 3207 VV RVG / Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG / usw.].
III. Antrag
Ich bitte um Einleitung des Aufsichtsverfahrens, um Aufforderung des Betroffenen zur Stellungnahme und um Unterrichtung über das Ergebnis.
Anlagen:
1. Vergütungsvereinbarung vom [Datum]
2. Kündigungsschreiben vom [Datum]
3. Schlussrechnung / Gutschrift vom [Datum]
4. E-Mail-Korrespondenz [Daten]
5. [weitere]
Mit freundlichen Grüßen
[Name, Unterschrift]
Was passiert nach Eingang?
Der übliche Ablauf:
- Eingangsbestätigung durch die Kammer (1-2 Wochen).
- Übersendung der Beschwerde an den betroffenen Anwalt mit Stellungnahmefrist (meist 2-4 Wochen).
- Übersendung der Stellungnahme an den Beschwerdeführer - mit Gelegenheit zur Replik.
- Ggf. weitere Runden, dann Prüfung durch den zuständigen Referenten der Kammer.
- Mitteilung des Ergebnisses an beide Seiten. Möglich sind: Einstellung, Rüge, anwaltsgerichtliches Verfahren.
Die gesamte Verfahrensdauer liegt erfahrungsgemäß bei 3 bis 9 Monaten. Entscheidend ist aber oft schon der erste Schritt: Viele Kanzleien reagieren nach Erhalt der Beschwerdemitteilung mit einem Vergleichsangebot.
Alternative: Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft
Neben der Aufsichtsbeschwerde bei der RAK gibt es eine zweite außergerichtliche Anlaufstelle: die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft mit Sitz in Berlin, eingerichtet nach § 191f BRAO. Sie schlichtet vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis, insbesondere über Honorar und Schadensersatz.
- Zuständigkeit: vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis; seit dem 01.01.2025 unabhängig von einer festen Streitwertgrenze.
- Kosten: das Verfahren ist für die Beteiligten kostenfrei.
- Verfahren: schriftlich, mit Anhörung beider Seiten.
- Verbindlichkeit: ein Schlichtungsvorschlag wird erst bindend, wenn beide Seiten zustimmen.
- Verjährungshemmung: mit Eingang eines zulässigen Schlichtungsantrags kann eine Hemmung der Verjährung eintreten (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB).
Die Schlichtungsstelle ist besonders sinnvoll, wenn Sie eine konkrete Geldforderung gegen die Kanzlei geltend machen wollen und eine außergerichtliche, strukturierte und kostenfreie Klärung anstreben. Sie ergänzt die RAK-Beschwerde: die eine ist berufsrechtlich, die andere zivilrechtlich.
Antrag und Verfahren: www.s-d-r.org.
Parallel zu anderen Schritten
Eine RAK-Beschwerde schließt weitere Schritte nicht aus - im Gegenteil: Sie sollte parallel zu folgenden Maßnahmen erfolgen:
- Schriftliche Zahlungsforderung an die Kanzlei mit Fristsetzung.
- Gebührenrechtliche Überprüfung nach § 11 RVG beim Amtsgericht am Kanzleisitz.
- Ggf. Zivilklage auf Rückzahlung überzahlter Vorschüsse.
- Öffentliche Bewertungen (Google, Trustindex), soweit die Tatsachenbehauptungen belegt und sachlich formuliert sind.
Die RAK-Beschwerde ist ein Baustein in der Gesamtstrategie. Siehe auch: RVG-Grundlagen und § 628 BGB für die rechtlichen Grundlagen der zugrunde liegenden Ansprüche.